1 Geltungsbereich

JvF Immobilien (John von Freyend Immobilien) erbringt ihre Dienste gegenüber ihrem Vertragspartner (in der folgenden Kunde genannt) ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und gleichartigen Verträge, ohne dass JvF Immobilien auf Sie nochmals ausdrücklich hinweisen müsste. Einer Gegenbestätigung des Kunden unter Bezugnahme auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die Angestellten sowie sonstige Mitarbeiter von JvF Immobilien sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.

2 Angebote

Unsere Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. 

3 Entstehen des Honoraranspruchs

Eine Maklerleistung von JvF Immobilien ist der Nachweis einer Vertragsgelegenheit oder die Vermittlung eines Hauptvertrags (Kauf, An- und Vorkauf, Pacht, Miete, Tausch, Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder -rechten, Erbbaurechtsvertrag oder wirtschaftlich gleichwertige Verträge), die zumindest mit ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages ist.

Die Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages gilt als nachgewiesen, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt schriftlich Vorkenntnis gegenüber JvF Immobilien geltend macht.

Als Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluss über ein anderes wirtschaftlich vergleichbares Objekt/Flächen, das den Vorgaben des Maklervertrages zwischen dem Kunden und JvF Immobilien entspricht und für das JvF Immobilien Nachweis oder Vermittlung erbracht hat.

Als Abschluss eines Hauptvertrages gilt es auch, wenn der Kauf eines realen oder ideellen Anteils oder die Übertragung von Rechten an dem Objekt durch eine andere Rechtsform z.B. Übertragung von Gesellschaftsrechten, Erbbaurechten erreicht wird und dies dem in Aussicht genommenen Zweck entspricht.

Als wirtschaftlich gleichwertiger Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluss durch eine natürliche oder juristische Person, wenn zwischen ihr und dem Kunden eine besonders enge, persönliche oder wirtschaftliche Beziehung von gewisser Dauer besteht.

4 Fälligkeit der Provision

Das Honorar ist bei Abschluss eines Hauptvertrages innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu zahlen. 

5 Vertraulichkeit

Sämtliche durch JvF Immobilien erteilten Informationen und Unterlagen sind für den Kunden bestimmt und von diesem vertraulich zu behandeln. Sollte durch eine unbefugte Weitergabe dieser Informationen oder Unterlagen an Dritte ein Hauptvertrag zustande kommen, so ist vom Kunden das vereinbarte Honorar in voller Höhe an JvF Immobilien zu zahlen. Außerdem bleibt es JvF Immobilien vorbehalten, einen aus der unbefugten Weitergabe entstehenden Schaden geltend zu machen.

6 Höhe und Berechnungsgrundlagen des Honorars

Das vom Kunden bei Abschluss eines Hauptvertrages an JvF Immobilien zu zahlendem Honorar richtet sich nach den Angaben im jeweiligen Angebot (z. B. im Exposé) oder der individuellen Vereinbarung im Rahmen von Aufträgen oder Honorarvereinbarungen. Ausgewiesene Honorarsätze verstehen sich immer zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer.

Bei Mietangeboten bezieht sich der Begriff der Nettomonatsmiete auf alle angemieteten Flächen inkl. Nebenflächen wie z.B. Lager, Kellerräume etc. sowie Pkw-Stellplätze und ohne Umsatzsteuer. Mietfreie Zeiten sowie anderer Incentives wirken sich dabei nicht mietmindernd aus.

Bei Vereinbarung einer Staffelmiete in einem Mietvertrag wird für die Ermittlung der Höhe des Honorars die durchschnittliche Nettomonatsmiete zugrunde gelegt, die sich aus der Gesamtfestlaufzeit des Mietvertrages berechnet. Auf die Berechnung der durchschnittlichen Nettomonatsmiete haben Zeiten, in denen keine Miete zu zahlen ist oder die Miete gemindert ist, keinen Einfluss.

Bei Kaufverträgen berechnet sich das Honorar auf Basis des notariell beurkundeten Netto-Kaufpreises.

Im Falle der Übertragung eines Erbbaurechts an einem Grundstück errechnet sich unser Honorar wie folgt:

  • Im Falle des Erwerbs der erstmaligen Übertragung für ein Erbbaurecht an einem Grundstück, errechnet sich das Honorar aus 80 % des Grundstückswertes oder aus dem Erbbauzins der ersten 20 Jahre, je nachdem welcher der daraus resultierenden Werte höher ist.
  • Im Falle des Erwerbs eines bereits bestehenden Erbbaurechtes an einem Grundstück errechnet sich das Honorar aus 80 % des Grundstückswertes und der darauf gebauten Gebäude nebst wesentlichen Bestandteilen und Zubehör oder aus dem 20 fachen des aktuellen Erbbauzins zuzüglich einem Kaufpreis für das Erbbaurecht, je nachdem welcher der daraus resultierenden Werte höher ist.

Bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder -rechten tritt für die Berechnung des Honorars an die Stelle des beurkundeten Nettokaufpreises der für die Immobilie nach der kaufvertraglichen Vereinbarung in die Stichtagsbilanz zum Zwecke der Kaufpreisfindung der Anteile eingestellte Wert unabhängig von den Anschaffungskosten. Wird keine Stichtagsbilanz aufgestellt, ist der Wert anzusetzen, der, wenn eine Stichtagsbilanz erstellt worden wäre, angesetzt worden wäre. Ist ein solcher Wert nicht feststellbar, ist das letzte Angebot des Käufers für die Ermittlung des Honorars zugrunde zu legen, aus dem hervorgeht, welchen Wert er der Immobilie zuerkennt.

7 Pflichten des Auftraggebers

Der Kunde ist verpflichtet, JvF Immobilien den Abschluss des Hauptvertrags einschließlich der abgeschlossenen Eckdaten unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen und JvF Immobilien eine einfache Abschrift des Hauptvertrags zu übermitteln.

Der Kunde ist verpflichtet, seine eventuell bestehende Vorkenntnis über einen Nachweis zur Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages gem. Ziff. 3. JvF Immobilien unverzüglich nach Erhalt des Nachweises mitzuteilen.

8 Presseveröffentlichungen / Online Objektsuche

Bei Presseveröffentlichungen des Kunden im Rahmen der erfolgten Beauftragung ist JvF Immobilien als Berater zu benennen.

Eine Überprüfung der Unterlagen auf Richtigkeit erfolgt nicht. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich und stellt hiermit JvF Immobilien von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

9 Haftung

Die in den von JvF Immobilien versandten Schreiben, insbesondere die in den Angeboten getroffenen Aussagen über Lage, Beschaffenheit, Größe und Konditionen der Immobilien bzw. der Grundstücke, erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Die Informationen werden JvF Immobilien von Dritten übermittelt und sorgfältig aufbereitet. Eine eigene Prüfungspflicht von JvF Immobilien bzgl. dieser Angaben besteht nicht. JvF Immobilien haftet für die Richtigkeit bzw. die Vollständigkeit und Aktualität dieser Informationen nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von JvF Immobilien, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Gleiches gilt für die den Schreiben von JvF Immobilien beigefügten Anlagen.

Auf Schadensersatz haftet JvF Immobilien – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet JvF Immobilien vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von JvF Immobilien auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung ist in diesem Falle aber in der Höhe auf maximal € 100.000,00 beschränkt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden JvF Immobilien nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. 

10 Kundenidentitätsfeststellung

Dem Kunden ist bekannt, dass JvF Immobilien gemäß den Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) bei Nachweis oder Vermittlung eines Immobilienkauf- oder Mietvertrages (bei über 10.000,- EUR Nettomonatsmiete) zur Überprüfung der Identität ihrer Kunden verpflichtet ist. Dem Kunden ist auch bekannt, dass er nach den Vorschriften des GwG verpflichtet ist, JvF Immobilien die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und außerdem Änderungen, die sich im Verlaufe der Geschäftsbeziehungen ergeben, unverzüglich mitzuteilen hat.

Der Kunde ist dazu verpflichtet alle gesetzlich geforderten Informationen zur Vermarktung der Immobilien (z.B. Energieausweis) JvF Immobilien rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stellt JvF Immobilien  von sämtlichen Ansprüchen aufgrund der Verletzung dieser Verpflichtung frei. 

11 Sonstiges

Ist der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der vertragsschließenden Niederlassung von JvF Immobilien. JvF Immobilien ist jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle dieser Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Fehlt es an einer solchen, so tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame Ersatzbestimmung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit dieser Bestimmungen