Die Bundesregierung hat sich bei der Verteilung von Heizkosten in Mietverhältnissen auf ein Stufenmodell für Wohnraum geeinigt (Entwurf 20/689 v. 15.02.2022 verabschiedet). Die CO2 Kosten sollen ab 01.01.2023 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden.
Die Aufteilung soll abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes erfolgen, um den Vermieter gerade bei älteren Gebäuden Anreize für eine Modernisierung zu geben. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes ist, desto höher soll der Anteil der Übernahme durch den Vermieter an den Energiekosten sein – und umgekehrt.
Im gewerblichen Bereich besteht Vertragsfreiheit.
Die Regelung führt zu einer Renditeverminderung für Immobilieneigentümer. Die zusätzliche Beteiligung an der CO2-Abgabe erhöht die sog. nicht-umlagefähigen Betriebskosten. Insbesondere ältere Gebäude erbringen damit einen geringeren laufenden Ertrag. Für die Bewertung von Immobilien ist neben dem Multiplikator bzw. die Brutto-Anfangsrendite die Jahresnettokaltmiete (Headline-Rent) maßgeblich. Diese wird für eine korrekte Bewertung wohl zukünftig stärker durch die CO-Abgabe korrigiert werden, was sich konkret negativ in der Immobilienbewertung auswirkt.