Per se fällt keine Steuer beim Verkauf einer Immobilien, sei es Wohnung oder Haus an, wenn die Immobilie ausschließlich selbst genutzt wurde. Sollte die Liegenschaft im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangehenden Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 EStG) gilt dies ebenfalls (3 Jahresfrist).
Diese Information stellt keine steuerliche Beratung dar und kann diese auch nicht ersetzen. Für die Beurteilung Ihres Sachverhalts wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Definition eigenen Wohnzwecken: Die Immobilie muss selbst bzw. durch die Familie bewohnt werden. Zur Familie gehören steuerlich betrachtet die eigenen Kinder solange Sie Kindergeld beziehen. Sollte eine Nutzung durch andere Verwandten stattgefunden haben, zählt dies nicht zu den eigenen Wohnzwecken.
Sollte die Immobilie aus einer Gesellschaft verkauft werden, ist zu prüfen ob es sich um eine Personengesesllschaft wie bspw. einer GmbH & Co. KG (steuerliche Transparent) oder einer Kapitalgesellschaft (bspw. GmbH) stattfindet.
Darüber hinaus sind gerade für Bauträger die sog. 3-Objektgrenze relevant.
Sollte die Immobilie geerbt werden, tritt man aus steuerlicher Sicht quasi in die Fußstapfen des Erblassers und übernimmt deren „Spekulationsfrist“.
Die Spekulationsfrist (§ 23 EStG) beträgt 10 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Gewinn aus dem Verkauf steuerfrei.