eigenbedarfskündigung
CategoriesGesetz & Verordnungen

Das Wichtigste zum Thema Eigenbedarfskündigung

Die Kündigung wegen Eigenbedarf gehört zu den ordentlichen Kündigungsrechten gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, hier heisst es i.w.S. „Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. […] Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt […].

Familienangehörige bzw. Angehörige sind in gerader Linie bzw. in Seitenlinie bis zum 3. Grad Verwandte als auch Verschwägerte bis zum zweiten Grad, z.B. die Eltern, die Kinder, die Enkel, die Geschwister, die leiblichen Nichten und Neffen sowie der Schwager des Vermieters, sowie der Ehegatte, Verlobte, Lebenspartner, die Stiefkinder als auch die Schwiegereltern. Für alle weiteren Familienangehörigen kommt es auf den sozialen Kontakt sowie moralische Bindung an, bspw. welche Unterhaltszahlungen begründen.

Kündigungsschreiben

  • Im Kündigungsschreiben muss der Eigenbedarf konkretisiert werden. Dies bedeutet es muss die Person, welche die Immobilie nutzt genannt werden.
  • Der Vermieter muss nachvollziehbar und vernünftig erklären, weshalb er die Immobilie benötigt. Sollte der Vermieter mehrere Alternativen haben, muss die Begründung auf die zu kündigende Immobilie abstellen. Die Begründung ist oft ein Streitpunkt.
  • Je nach bestehender Laufzeit des zu kündigenden Mietvertrages, kann die Kündigungsfrist bis zu 9 Monaten (ab 8 Jahren Mietdauer) sein. Bei 5 Jahren beläuft sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate, bei 5 Jahren Mietdauer auf sechs Monate.

Jede Eigenbedarfskündigung muss begründet sein. Sollte sich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung herausstellen, dass die Kündigung nicht rechtens war, lassen sich daraus Schadensersatzansprüche zu Gunsten des Mieters ableiten.